Satzung des TSV Heiligenstedten
§1 Name. Sitz und Zweck §2 Erwerb der Mitgliedschaft §3 Verlust der Mitgliedschaft §4 Maßregelungen §5 Beiträge §6 Stimmrecht und Wählbarkeit §7 Vereinsorgane §8 Mitgliederversammlung §9 Vorstand §10 Ausschüsse §11 Abteilungen §12 Protokollieren der Beschlüsse §13 Wahlen §14 Kassenprüfung §15 Auflösung des Vereins
§1 Name. Sitz und Zweck 1. Der am 1. Mai 1913 in Heiligenstedten gegründete Turn- und Sportverein führt den Namen TSV Heiligenstedten. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintrag den Namenzusatz, eingetragener Verein, in der abgekürzten Form „e.V.".
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Schleswig-Holstein und der zuständigen Landesfachverbande.
3. Der Verein mit Sitz in Heiligenstedten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein bezweckt die freiwillige, selbständige Übernahme und Ausführung der Aufgaben der freien Jugendhilfe und strebt die Verwirklichung der in den Richtlinien des Landesjugendamtes geforderten Bedingungen an.
5. Die Vereinsfarben sind schwarz - rot.
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§2 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
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§3 Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austritts erklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, b) wegen Zahlungsrückständen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung, c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhalten, d) wegen unehrenhafter Handlungen. Der Bescheid über den Beschluss ist mit einem Einschreibebrief zuzustellen
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§4 Maßregelungen 1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzungen oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand, folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verweis b) angemessene Geldstrafe c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit einem Einschreibebrief zuzustellen.
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§5 Beiträge 1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus per Bankabruf oder Dauerauftrag zu entrichten.
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§6 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
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§7 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.
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§8 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshaupt versammlung) findet alle 2 Jahre statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung ein zu berufen, wenn es a.) der Vorstand beschließt oder b.) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der Norddeutschen Rundschau. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In den Vereinsaushängekasten soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstandes b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind e) Beschlussfassung über vorliegende Antrage f) Festsetzung der Mitgliedsbeitrage und außerordentliche Beitragen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitgliederbeschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können gesteift werden: a) von den Mitgliedern b) vom Vorstand c) Mitarbeiterkreis d) von den Ausschüssen e) von den Abteilungen
9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig, beschlossen wurde.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindesten 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
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§9 Vorstand 1 . Der Vorstand arbeitet a) als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem 1. Schatzmeister, b) als Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, 2.Schatzmeister, Schriftführer, Jugendleiter, Spartenleiter, Schiedsrichterobmann, den Ressortleitern, Pressewart und Ältestenrat.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter und der 1. Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im lnnenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei einer Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
3. Der Jugendvertreter wird auf einer 2-jährigen einzuberufenden Versammlung von allen Jugendlichen des Vereins gewählt (siehe Jugendordnung). Der Vereinsjugendleiter wird vom Vorstand eingesetzt. Der Vereinsjugendvertreter und der Vereinsjugendleiter werden durch die Jahreshauptversammlung des Vereins bestätigt.
4. Der Vertreter der Abteilungen wird von den Abteilungsleitern gewählt.
5. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamt vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehört: a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises b) die Bewilligung von Ausgaben c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
7. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund Ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
8. Der Vorsitzende, der Stellvertreter, 1. Schatzmeister, der Pressewart und der Jugendleiter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.
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§ 10 Ausschüsse 1. Für die Bereiche Jugendsport, Breiten - und Freizeitsport, sowie Wettkampfsport werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:
a) Jugendsport: drei Vertreter der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt sind, Ressortleiter für Breiten- und Freizeitsport, Ressortleiter für Wettkampfsport.
b) Breiten - und Freizeitsport Leiter der Sportabteilungen oder deren Beauftragte, Ressortleiter für Jugendsport Ressortleiter für Frauensport
c) Wettkampfsport die Leiter der Abteilungen die Wettkampfsport betreiben oder deren Vertreter Ressortleiter für Jugendsport Ressortleiter für Frauensport.
2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorsitzenden im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen
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§11 Abteilungen 1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung (jedes Jahr) gelten die Einberufungs vorschriften des § 8 der Satzung entsprechen. Die Abteilung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
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§ 12 Protokollieren der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse, sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§13 Wahlen Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
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§14 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
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§15 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „ Auflösung des Vereins stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Heiligenstedten, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen seitens der Gemeinde, unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
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Es gibt nicht nur Rechte sondern auch Pflichten.....
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